Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2003/13/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß Paragraph 248, BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0067). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 31. März 2003, 97/14/0128). Dieser Rechtsprechung folgend hat die belangte Behörde zu Recht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid entschieden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer seine Absicht, Berufung gegen "den Grundlagenbescheid" zu erheben, weiter verfolgen werde.