Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 Z1 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 impl;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine Organisationsänderung im Verständnis des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz 2, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X06

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X06

Rechtssatz für 2005/12/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0092

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0104 E 28. Jänner 2004 VwSlg 16275 A/2004 RS 6 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Organisationsänderung im Verständnis des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz 2, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X02

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2005120092_20081017X02

Rechtssatz für 2006/12/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0210

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs3 Z3;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0104 E 28. Jänner 2004 VwSlg 16275 A/2004 RS 6 Hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Eine Organisationsänderung im Verständnis des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 bildet nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist vergleiche zu Änderungen der Verwaltungsorganisation als Grund für Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz 2, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, Zl. B 1454/02). Dabei ist, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm innegehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche hiezu insbesondere das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der in Rede stehenden Maßnahme näher genannte Organe des Landes Steiermark zugestimmt haben, reicht für deren sachliche Rechtfertigung nicht aus. Ebenso wenig könnte als sachliche Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, dass die Organisationsänderung schon deshalb erforderlich geworden sei, weil der Beschwerdeführer mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120210.X02

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2006120210_20100512X02