Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 stellt nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Dies bedeutet, dass im Falle der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten einer verfügten Organisationsänderung der im Bescheid festgesetzte Wirksamkeitstermin nicht vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme liegen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X03

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X03

Rechtssatz für 2005/12/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0092

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0104 E 28. Jänner 2004 VwSlg 16275 A/2004 RS 3 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Bloß geplante und zukünftig beabsichtigte Organisationsänderungen vermögen daher eine Ruhestandsversetzung nach § 143 Stmk DBR 2003 nicht zu rechtfertigen.)

Stammrechtssatz

Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 stellt nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Dies bedeutet, dass im Falle der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten einer verfügten Organisationsänderung der im Bescheid festgesetzte Wirksamkeitstermin nicht vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme liegen darf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X01

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2005120092_20081017X01