Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2005/12/0092
GRS wie 2003/12/0104 E 28. Jänner 2004 VwSlg 16275 A/2004 RS 3 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Bloß geplante und zukünftig beabsichtigte Organisationsänderungen vermögen daher eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 143, Stmk DBR 2003 nicht zu rechtfertigen.)
Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 stellt nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Dies bedeutet, dass im Falle der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand vor Inkrafttreten einer verfügten Organisationsänderung der im Bescheid festgesetzte Wirksamkeitstermin nicht vor Inkrafttreten der Organisationsmaßnahme liegen darf.
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X01