Im Fall der Stellung eines unzulässigen Feststellungsantrages ist die Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 AVG verpflichtet, der Partei nach Aufklärung über die Rechtslage (vgl. dazu § 8 Abs. 1 DVG) Gelegenheit zur Klarstellung ihrer Anträge zu geben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083, mwN).Im Fall der Stellung eines unzulässigen Feststellungsantrages ist die Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG verpflichtet, der Partei nach Aufklärung über die Rechtslage vergleiche dazu Paragraph 8, Absatz eins, DVG) Gelegenheit zur Klarstellung ihrer Anträge zu geben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083, mwN).