Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/12/0080
Entscheidungsdatum
31.03.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Rechtssatz
Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X04
Dokumentnummer
JWR_2003120080_20060331X04