Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. die in diesem Zusammenhang ergangene hg. Judikatur zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, welche auch auf § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, übertragbar ist; Hinweis E 27.10.1999, 98/12/0391, und 24.9.1997, 96/12/0313).Zurückführbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche die in diesem Zusammenhang ergangene hg. Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, welche auch auf Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 95, übertragbar ist; Hinweis E 27.10.1999, 98/12/0391, und 24.9.1997, 96/12/0313).