Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2003/12/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0243 E 25. September 2002 RS 1

(Hier mit dem Zusatz: "Die Behörde hat daher zu klären, ob der Dienstunfall und dessen Auswirkungen eine (gegebenfalls von mehreren) wirkende Bedingung oder eine bloß unwesentliche, weil nicht wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit darstellt.)

Stammrechtssatz

Zurückführbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche die in diesem Zusammenhang ergangene hg. Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, welche auch auf Paragraph 4, Absatz 4, PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 95, übertragbar ist; Hinweis E 27.10.1999, 98/12/0391, und 24.9.1997, 96/12/0313).