Organwalter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erfüllen (bei Zutreffen der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, genannten Bedingungen) die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des § 52 AVG.Organwalter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erfüllen (bei Zutreffen der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, genannten Bedingungen) die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des Paragraph 52, AVG.