Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

Paragraph 143, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

  1. Absatz 2,Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
  2. Absatz 3,Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      das Wissen nach den Anforderungen
      1. Litera a
        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
      2. Litera b
        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
      3. Litera c
        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
    2. Ziffer 2
      die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
  3. Absatz 4,Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind
    1. Ziffer eins
      der betreffende Arbeitsplatz und
    2. Ziffer 2
      alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
    gemäß Absatz eins bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundeskanzler von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
  5. Absatz 6,Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

Schlagworte

Kontaktfähigkeit

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107888

Alte Dokumentnummer

N6199413528A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P143/NOR12107888

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