Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach § 53 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. (Dass dem Beamten die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls [wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329] nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.)Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. (Dass dem Beamten die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls [wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vergleiche das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329] nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.)