Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2003/12/0041

Rechtssatz

Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. (Dass dem Beamten die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls [wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vergleiche das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329] nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/12/0042