Eine Meldepflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 besteht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur RV zum Stammgesetz (11 Blg NR XV. GP, Seite 89) § 66 Abs. 1 JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV 1955, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).Eine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 besteht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Stammgesetz (11 Blg NR römisch fünfzehn. GP, Seite 89) Paragraph 66, Absatz eins, JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV 1955, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).