Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2003/12/0041

Rechtssatz

Eine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 besteht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Stammgesetz (11 Blg NR römisch fünfzehn. GP, Seite 89) Paragraph 66, Absatz eins, JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV 1955, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/12/0042