Bei der Arbeitsplatz-Bewertung nach § 137 BDG 1979 ist jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz abzustellen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144), sodass auch eine Nichtberücksichtigung von Teilbereichen dieser Tätigkeiten jedenfalls gesetzwidrig wäre.Bei der Arbeitsplatz-Bewertung nach Paragraph 137, BDG 1979 ist jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz abzustellen vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144), sodass auch eine Nichtberücksichtigung von Teilbereichen dieser Tätigkeiten jedenfalls gesetzwidrig wäre.