Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0001

Rechtssatz

Bei der Arbeitsplatz-Bewertung nach Paragraph 137, BDG 1979 ist jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz abzustellen vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144), sodass auch eine Nichtberücksichtigung von Teilbereichen dieser Tätigkeiten jedenfalls gesetzwidrig wäre.