Beim Arbeitsplatz eines Beamten kommt es auf den tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) an, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Dies gilt selbst dann, wenn dieser, etwa durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten, verändert worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).Beim Arbeitsplatz eines Beamten kommt es auf den tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) an, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Dies gilt selbst dann, wenn dieser, etwa durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten, verändert worden wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).