Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0001

Rechtssatz

Beim Arbeitsplatz eines Beamten kommt es auf den tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) an, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Dies gilt selbst dann, wenn dieser, etwa durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten, verändert worden wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).