Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/11/0259
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Index
L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/11/0260
2003/11/0261
2003/11/0262
2003/11/0263
2003/11/0264
Rechtssatz
§ 28 Abs. 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 begründet die Parteistellung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (beschwerdeführende Partei) im Berufungsverfahren über die Kammerzugehörigkeit vor der Steiermärkischen Landesregierung und räumt ihr ausdrücklich auch ein Beschwerderecht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein. Der durch die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung liegt ein rechtliches Interesse der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu Grunde, dass ein von einem ihrer Organe rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert wird.Paragraph 28, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 begründet die Parteistellung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (beschwerdeführende Partei) im Berufungsverfahren über die Kammerzugehörigkeit vor der Steiermärkischen Landesregierung und räumt ihr ausdrücklich auch ein Beschwerderecht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein. Der durch die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung liegt ein rechtliches Interesse der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu Grunde, dass ein von einem ihrer Organe rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Interessenvertretungen
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X01
Dokumentnummer
JWR_2003110259_20040129X01