Ein an eine Partei gerichteter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF 1998/I/158 betreffend ein fristgebundenes Rechtsmittel muss neben der vorgesehenen Fristsetzung auch den Hinweis enthalten, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird (Hinweis E 30.1.2001, 99/05/0178; E 19.3.2002, 99/10/0203).Ein an eine Partei gerichteter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung 1998/I/158 betreffend ein fristgebundenes Rechtsmittel muss neben der vorgesehenen Fristsetzung auch den Hinweis enthalten, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird (Hinweis E 30.1.2001, 99/05/0178; E 19.3.2002, 99/10/0203).