Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/10/0236

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der Paragraphen eins a, bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100236.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2003100236_20080902X01

Rechtssatz für 2009/10/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/10/0052

Entscheidungsdatum

13.12.2010

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0236 E 2. September 2008 RS 1 (hier ohne den ersten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der Paragraphen eins a, bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100052.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2009100052_20101213X01