Verwaltungsgerichtshof
02.09.2008
2003/10/0236
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der Paragraphen eins a, bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.