Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2010

Geschäftszahl

2009/10/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0236 E 2. September 2008 RS 1

(hier ohne den ersten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der Paragraphen eins a, bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.