Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des § 1 DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des Paragraph eins, DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.