Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2003/09/0121

Rechtssatz

Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des Paragraph eins, DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.