Verwaltungsgerichtshof
15.12.2004
2003/09/0121
Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des Paragraph eins, DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.