Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/09/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16735 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/09/0074

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PolStG Stmk 1975 §1 Fall1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit die Berufungsbehörde den Beschuldigten für Ausrufe schon deswegen verantwortlich macht, weil er sich in einer Gruppe befunden habe, aus der diese zu vernehmen gewesen seien, hat sie sich auf die im E VwGH vom 10. April 1989, Zl. 88/10/0213, vertretene Auffassung berufen, wonach es in solchen Fällen auf das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit, nicht aber entscheidend auf das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten ankomme. Dabei hat die Berufungsbehörde aber konkrete Feststellungen dahingehend unterlassen, auf welche Art und Weise der Beschuldigte an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser angesichts der Ausrufe zu distanzieren. Nur bei Bejahung dieser Umstände hätte sie ihn aber allenfalls für die Mitwirkung an einem Gruppenverhalten verantwortlich machen können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090074.X07

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003090074_20051019X07