Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/09/0074

Rechtssatz

Soweit die Berufungsbehörde den Beschuldigten für Ausrufe schon deswegen verantwortlich macht, weil er sich in einer Gruppe befunden habe, aus der diese zu vernehmen gewesen seien, hat sie sich auf die im E VwGH vom 10. April 1989, Zl. 88/10/0213, vertretene Auffassung berufen, wonach es in solchen Fällen auf das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit auf die solcher Art qualifizierte Teilnahme an einem verpönten Gesamtfehlverhalten einer Personenmehrheit, nicht aber entscheidend auf das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten ankomme. Dabei hat die Berufungsbehörde aber konkrete Feststellungen dahingehend unterlassen, auf welche Art und Weise der Beschuldigte an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser angesichts der Ausrufe zu distanzieren. Nur bei Bejahung dieser Umstände hätte sie ihn aber allenfalls für die Mitwirkung an einem Gruppenverhalten verantwortlich machen können.