Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2023/08/0008
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0126 E 21. Dezember 2005 VwSlg 16791 A/2005 RS 3
Stammrechtssatz
Die Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein (vgl. den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.Die Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080008.J02
Im RIS seit
20.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2023080008_20240723J02