Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/08/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16791 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/08/0126

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X03

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2003080126_20051221X03

Rechtssatz für Ro 2023/08/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0008

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0126 E 21. Dezember 2005 VwSlg 16791 A/2005 RS 3

Stammrechtssatz

Die Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080008.J02

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080008_20240723J02