Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0126 E 21. Dezember 2005 VwSlg 16791 A/2005 RS 3

Stammrechtssatz

Die Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080008.J02