Verwaltungsgerichtshof
21.12.2005
2003/08/0126
Die Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG löst nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein vergleiche den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen.