Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14180 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/07/0039

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070039.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1994070039_19941213X01

Rechtssatz für 2003/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0156

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070156.X01

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070156_20041216X01

Rechtssatz für 2005/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17165 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0103

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 1 (hier nur der erste Halbsatz bis zum Judikaturzitat)

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070103.X03

Im RIS seit

01.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2005070103_20070329X03