Verwaltungsgerichtshof
16.12.2004
2003/07/0156
GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 1
Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.