Voraussetzung für die Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 ist lediglich, dass der Wasserberechtigte den Verzicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat (E 8.10.1987, 87/07/0091).Voraussetzung für die Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist lediglich, dass der Wasserberechtigte den Verzicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat (E 8.10.1987, 87/07/0091).