Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).