Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2000/07/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0228 E 27. September 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).