Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/07/0230
GRS wie 2000/07/0228 E 27. September 2000 RS 4
Auch wenn die Erstbehörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhalts getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0205).