Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2003/07/0105
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nach dem AVG nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt. Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht wurden. Demgemäss kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (Hinweis E VS 15. Juni 1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den
Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit
der vorinstanzlichen Entscheidung
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der
Berufungsgründe beschränkte Parteistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X08
Im RIS seit
15.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2003070105_20041021X08