Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/07/0105
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nach dem AVG nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt. Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht wurden. Demgemäss kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (Hinweis E VS 15. Juni 1987, 86/04/0010, VwSlg 12489 A/1987).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X08