Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung und dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem Eingriff in die Substanz des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung und dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem Eingriff in die Substanz des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.