Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2003/07/0105

Rechtssatz

Die Befürchtung einer Beschattung/Verdämmung und dadurch einer Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem Eingriff in die Substanz des Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht gleichzusetzen. Eine Parteistellung kann darauf nicht gegründet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X03