Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0082). (Hier: Die Verlegung eines Gerinnes zur Sicherung einer Straßentrasse ist hier nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig.)Unter einem gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0082). (Hier: Die Verlegung eines Gerinnes zur Sicherung einer Straßentrasse ist hier nach Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtig.)