Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/07/0105
Unter einem gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0082). (Hier: Die Verlegung eines Gerinnes zur Sicherung einer Straßentrasse ist hier nach Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtig.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X01