Das WRG 1959 kennt kein Recht des von einer Schutzgebietsanordnung nach § 34 Abs 1 legcit Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden.Das WRG 1959 kennt kein Recht des von einer Schutzgebietsanordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, legcit Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden.