Bei Anordnungen nach § 34 WRG und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).Bei Anordnungen nach Paragraph 34, WRG und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).