Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2003/07/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0228 E 27. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Anordnungen nach Paragraph 34, WRG und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (Hinweis E 19.10.1982, 82/07/0135).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0099