Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wasserrechtlichen) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wasserrechtlichen) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben, unvereinbar (Hinweis E 9.10.1984, 82/07/0211).