Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2003/07/0097

Rechtssatz

Inbegriff einer Bewilligung (auch einer wasserrechtlichen) ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht. Mit diesem Verständnis ist ein Auftrag an den Inhaber einer (wasserrechtlichen) Bewilligung, eben diese Bewilligung auszuüben, unvereinbar (Hinweis E 9.10.1984, 82/07/0211).