Eine wasserrechtliche Bewilligung ist eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig (Hinweis E 28.4.1966, 652/1965, VwSlg 6912 A/1966).Eine wasserrechtliche Bewilligung ist eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig (Hinweis E 28.4.1966, 652 aus 1965,, VwSlg 6912 A/1966).