Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/07/0106
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0112
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0062 E 25. März 2004 RS 11
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Besondere Rechtsgebiete VVG
Parteiengehör
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070106.X01
Im RIS seit
27.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2007070106_20081030X01