Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/07/0085

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
Leitlinie zur Abfallwirtschaft BMUJF 1988;
ÖNORM S 2070;
ÖNORM S 2072;
ÖNORM S 2073;
ÖNORM S 2074;
ÖNORM S 2075;
Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen BMUJF BMLF 1990;

Rechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070085.X03

Im RIS seit

06.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1995070085_19960125X03

Rechtssatz für 99/07/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0028

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0085 3

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070028.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070028_19990311X01

Rechtssatz für 98/07/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15282 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0190

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0085 3

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070190.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1998070190_19991125X01

Rechtssatz für 99/07/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/07/0135

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3 (hier: Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961)

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X05

Im RIS seit

22.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1999070135_20020425X05

Rechtssatz für 2003/07/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0060

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3 (Hier: Wird zB in einem Gutachten eines Amtssachverständigen der Bezug zwischen den Vorgaben einer Richtlinie, dem konkret in Rede stehenden Vorgang und den damit im Einzelfall zu gewärtigenden Umweltbeeinträchtigungen in schlüssiger Weise dargestellt, wäre die Gefährdung öffentlicher Interessen ausreichend dargetan.)

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070060.X03

Im RIS seit

19.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2003070060_20040226X03