Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/07/0060
Entscheidungsdatum
26.02.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3
(Hier: Wird zB in einem Gutachten eines Amtssachverständigen der
Bezug zwischen den Vorgaben einer Richtlinie, dem konkret in Rede
stehenden Vorgang und den damit im Einzelfall zu gewärtigenden
Umweltbeeinträchtigungen in schlüssiger Weise dargestellt, wäre
die Gefährdung öffentlicher Interessen ausreichend dargetan.)
Stammrechtssatz
Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Beweismittel Sachverständigengutachten
Vorliegen eines Gutachtens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070060.X03
Im RIS seit
19.03.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009
Dokumentnummer
JWR_2003070060_20040226X03