Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2003/07/0060
GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3
(Hier: Wird zB in einem Gutachten eines Amtssachverständigen der Bezug zwischen den Vorgaben einer Richtlinie, dem konkret in Rede stehenden Vorgang und den damit im Einzelfall zu gewärtigenden Umweltbeeinträchtigungen in schlüssiger Weise dargestellt, wäre die Gefährdung öffentlicher Interessen ausreichend dargetan.)
Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).